Die vereinbarte Entschädigung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes im Vergleich zur angemessenen «offensichtlich unzulänglich» sein. Es muss mit anderen Worten ein eindeutiger, krasser Unterschied bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.219/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2). Im Übrigen entspricht das Kriterium nach Lehre und Rechtsprechung jenem des «offenbaren Missverhältnisses» bei der Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR (BGE 109 II 347 E. 2). Das Gericht hat bei der Anwendung des Kriteriums bei beiden Gesetzesbestimmungen grundsätzlich gleich vorzugehen. Es hat einen doppelten Ermessensentscheid zu treffen.