20 nes Vergleichs mit dem Mindestbetrag zu entscheiden, der im Prozessfall gerichtlich zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.219/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (BGE 109 II 347 E. 2). Die vereinbarte Entschädigung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes im Vergleich zur angemessenen «offensichtlich unzulänglich» sein.