Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin liegt eine neue Situation nicht bereits dann vor, wenn sich die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannten bzw. diagnostizierten gesundheitlichen Probleme verschlechtern und sich daraus folgend auch Änderungen bei der Höhe des Integritätsschadens oder der Arbeitsfähigkeit ergeben. Denn solange das später eintretende Ereignis immer noch eine zu erwartende Folge einer bereits früher bekannten Beschwerde darstellt, liegt keine neue Situation bzw. kein neuer Schaden vor, sondern lediglich ein Folgeschaden. 9.5