«Eine posttraumatische Belastungsstörung [F43.1] kann dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sein»). Das Gutachten ordnete die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung denn auch unter dem Titel «Verschlechterung des Gesundheitszustandes» ein (vgl. S. 40 des Gutachtens) und bezeichnet die gestellte Diagnose als «Traumafolgestörung», die sich «auf dem Boden einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung» entwickelte (vgl. S. 25, 38 und 39 des Gutachtens).