maligen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin an die K.________ Versicherungen vom 14. Juni 2002: «Eine Leistungspflicht des sozialen Unfallversicherers liesse sich lediglich über die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneinen, doch verbietet sich dies alleine schon durch die notwendige Einordnung des Unfallereignisses unter die schweren Unfälle»). 9.4.4 Was die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Neuheit der Situation betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 f. und 18 f. des angefochtenen Entscheids).