Der Vergleichsabschluss erfolgte mithin ‒ nach Rückfall Ende 1999, «nur Stabilisierung auf mittlerem Niveau» und Therapieabbruch ‒ in einer Phase, in der die gesundheitliche Verfassung der Berufungsklägerin labil erschien und eine positive Entwicklung nicht als feststehend angenommen werden konnte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Besprechungsnotiz vom 21. Februar 2001 zwischen Herrn S.________ und Herrn U.________, in der erstgenannter festhielt: «Ich wies ihn darauf hin, dass unsere med. Akten eigentlich schon lange auf ein sehr fragiles Zustandsbild der Vs zeigten und wir von der Intervention von RA J.___