_____ bezeichnete diese Angst als «nicht ganz unberechtigt» und siedelte die längerfristige Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin nur noch in der Grössenordnung von 50 % an (bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 %; UVG Akten Nr. 27, Schreiben von Dr. I.________ an die K.________ Versicherungen vom 23. Januar 2001). Der Vergleichsabschluss erfolgte mithin ‒ nach Rückfall Ende 1999, «nur Stabilisierung auf mittlerem Niveau» und Therapieabbruch ‒ in einer Phase, in der die gesundheitliche Verfassung der Berufungsklägerin labil erschien und eine positive Entwicklung nicht als feststehend angenommen werden konnte.