_ vom 23. September 2000 (KB 35), dem sich entnehmen lässt, dass die Berufungsklägerin wenige Monate vor Abschluss des Vergleichs in der psychotherapeutischen Arbeit eine Grenze gezogen und die Therapie abgebrochen habe, «da es wahrscheinlich um die Thematisierung von Inhalten gehen würde, die sie als zu bedrohend erlebe, als dass sie sich die Bearbeitung zutrauen würde», und sie «Angst [habe], dass sich dadurch gravierende Verschlimmerungen ihres Gesundheitszustandes einstellen könnten». Dr. I.____