18 (u.a. Vorkorrespondenz, Ausgestaltung der Vereinbarung, Aussagen der damaligen Parteivertreter, medizinische Berichte um den Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung), insgesamt der Schluss zu ziehen ist, dass sich die Berufungsklägerin vor Unterzeichnung der Vereinbarung der Labilität ihres Gesundheitszustands resp. der Möglichkeit einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bewusst war (vgl. S. 10 ff. des angefochtenen Entscheids). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig und erscheint im Ergebnis zutreffend.