9.4.2 Die gutachterliche Feststellung betreffend die Voraussehbarkeit der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands (aus medizinischer Sicht) entband die Vorinstanz ‒ entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ‒ sodann nicht davon, selber (beweiswürdigend) zu beurteilen, ob sich die Parteien im Vergleichszeitpunkt des Risikos einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustands bewusst waren, und hierzu auch die weiteren Beweismittel hinzuzuziehen (E. 9.3.2 oben). Im Rahmen dieser dem Gericht vorbehaltenen Beweiswürdigung legte die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel