Wie die Berufungsbeklagte zudem bereits vor erster Instanz zu Recht bemerkte, erfolgte im Gutachten keine saubere Trennung zwischen der Aktenlage von Juli 1996 bis August 2000 (S. 5 ff. Ziff. 1.2 des Gutachtens) und derjenigen von September 2000 bis April 2012 (S. 9 ff. Ziff. 1.3 des Gutachtens). So wurde insbesondere der Bericht von Dr. I.______