6.1.4 des Gutachtens: «[...] erscheint uns die damalige optimistische Prognose adäquat»). Dass die Parteien aber umgekehrt einen negativen Verlauf ausschliessen und den Eintritt der günstigen Prognose als sicher betrachten konnten, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen (vgl. S. 40 Ziff. 6.1.4 des Gutachtens: «Der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen.»). Wie die Berufungsbeklagte zudem bereits vor erster Instanz zu Recht bemerkte, erfolgte im Gutachten keine saubere Trennung zwischen der Aktenlage von Juli 1996 bis August 2000 (S. 5 ff.