In Ziffer 6.1.4 des Gutachtens, auf welche die ‒ absolut formulierte ‒ Schlussfolgerung verweist, wird jedoch relativierend ausgeführt, dass sich «der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit Sicherheit vorhersagen» lasse und es «in den Akten der 90-er Jahre [...] keine deutlichen Hinweise auf die spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes» gegeben habe (Hervorhebung hinzugefügt). Das Gutachten verwendet den Begriff der «Unvorhersehbarkeit» somit nicht im Sinne einer absoluten Unvorhersehbarkeit (wonach unvorhersehbar wäre, dass eine posttrauma-