6.2.4.1 des Gutachtens). In Ziffer 6.1.4 des Gutachtens, auf welche die ‒ absolut formulierte ‒ Schlussfolgerung verweist, wird jedoch relativierend ausgeführt, dass sich «der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit Sicherheit vorhersagen» lasse und es «in den Akten der 90-er Jahre [...] keine deutlichen Hinweise auf die spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes» gegeben habe (Hervorhebung hinzugefügt).