9.4 9.4.1 Vorliegend ist der Berufungsklägerin zwar insofern zuzustimmen, als im gerichtlich angeordneten Gutachten die Schlussfolgerung getroffen wurde, dass die Entwicklung des Gesundheitszustands (aus medizinischer Sicht) im Sommer 2000 nicht vorherzusehen gewesen sei (S. 45 Ziff. 6.2.4.1 des Gutachtens).