Die sachverständige Person hat den Auftrag, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Sie hat sich daher in ihrem Gutachten auf Aussagen zu ihrem Fachgebiet zu beschränken und darf dem Gericht insbesondere die rechtliche Würdigung und Subsumption nicht abnehmen (Unzulässigkeit der sog. «démission du juge»). Die Beweiswürdigung sowie die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen müssen in jedem Fall Sache des Gerichts bleiben (BGE 130 I 337 E. 5.4.1; 118 Ia 144 E. 1; 113 II 429 E. 3; 113 II 190 E. II.1a; 111 II 72 E. 3a;