9.3 9.3.1 Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; BGE 136 II 214 E. 5; 133 II 384 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; 4A_82/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind.