Aufgrund der massiven, nicht vorhersehbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit 2006, sei ein Schaden entstanden, der durch den Vergleich nicht erfasst sei. Eine neue, nicht vorhersehbare Veränderung der Situation stelle auch die nachträgliche Erhöhung des Integritätsschadens von 20 auf 50 % sowie die beiden neuen Diagnosen der andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss Gerichtsgutachten vom 26. Februar 2015 und des organischen Psychosyndroms gemäss Gutachten von Dr. R.________ vom 12. September 2001 dar.