Eine neue Situation könne zudem auch dann vorliegen, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose in einem Masse ändere, welche bei Vergleichsabschluss nicht im Geringsten vorhersehbar gewesen sei. Aufgrund der massiven, nicht vorhersehbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit 2006, sei ein Schaden entstanden, der durch den Vergleich nicht erfasst sei.