Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei ohne zwingenden Grund von der unmissverständlichen Schlussfolgerung des gerichtlichen Gutachtens abgewichen, wonach die nun eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Vergleichsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine neue Situation könne zudem auch dann vorliegen, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose in einem Masse ändere, welche bei Vergleichsabschluss nicht im Geringsten vorhersehbar gewesen sei.