Damit gelinge es der Berufungsklägerin nicht, nachzuweisen, dass nach der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten sei, welche die Parteien nicht geregelt hätten und von der Saldoerklärung nicht erfasst wäre. 9.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei ohne zwingenden Grund von der unmissverständlichen Schlussfolgerung des gerichtlichen Gutachtens abgewichen, wonach die nun eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Vergleichsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sei.