16 dass eine neue Situation vorliege, insbesondere eine neue Diagnose, gelinge der Berufungsklägerin nicht. Vielmehr sei die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung als Folgediagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu betrachten. Die Verschlechterung liege folglich nicht in einem neuen Befund begründet. Damit gelinge es der Berufungsklägerin nicht, nachzuweisen, dass nach der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten sei, welche die Parteien nicht geregelt hätten und von der Saldoerklärung nicht erfasst wäre.