Das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sei von der Entschädigungsvereinbarung abgedeckt. Die Berufungsklägerin habe mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands rechnen bzw. eine solche zumindest in Betracht ziehen müssen. Eine neue Forderung könnte die Berufungsklägerin nur geltend machen, wenn eine neue Situation ‒ d.h. nicht eine Änderung/Verschlechterung des bisherigen Zustands bzw. der bisherigen Situation ‒ vorläge. Der Nachweis,