9. Nichtsdestotrotz ist im Folgenden im Sinne einer Eventualbegründung zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Erwägungen der Berufungskritik auch dann standhalten, wenn man in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem restriktiven subjektiven Sinn der Saldoklausel ausginge. 9.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Verschlechterung des Gesundheitszustands über die Jahre hinweg genüge alleine nicht, um aus Sicht der Berufungsklägerin eine zusätzliche Forderung gegen die Berufungsbeklagte geltend zu machen. Das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sei von der Entschädigungsvereinbarung abgedeckt.