Es ist zwar auch nicht ausdrücklich geregelt, was mit unvorhersehbaren bzw. «neuen», freilich immer noch aus dem Autounfall resultierenden Ansprüchen geschehen soll, diese Frage steht aber in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten; deshalb darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts auch unvorhersehbare bzw. neue Folgen nicht von der Saldoklausel ausnehmen wollten.