Hervorhebung hinzugefügt) und in Ziffer 1 der Vereinbarung von einer «Schlussentschädigung» gesprochen wird. Nachdem die Parteien keinerlei Vorbehalte, geschweige denn Resolutivbedingungen in den Klauseltext aufgenommen haben, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem extensiven Vertragssinn auszugehen: Es ist zwar auch nicht ausdrücklich geregelt, was mit unvorhersehbaren bzw. «neuen», freilich immer noch aus dem Autounfall resultierenden Ansprüchen geschehen soll, diese Frage steht aber in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten;