Die Saldoklausel ist damit objektiviert auszulegen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der Wortlaut der Klausel auf sämtliche Ansprüche bezieht, die sich aus dem Verkehrsunfall der Berufungsklägerin vom __.__.1996 ergeben («Damit sind die Parteien betreffend den Verkehrsunfall vom __.__.1996 auf der Autobahn A__ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt»; Hervorhebung hinzugefügt) und in Ziffer 1 der Vereinbarung von einer «Schlussentschädigung» gesprochen wird.