15 Berufungsbeklagte mit der blossen Bezugnahme auf diesen Entscheid ein tatsächliches restriktives Verständnis der Saldoklausel bekennen soll, ist nicht richtig. 8.3.3 Vielmehr ist zutreffend, dass sich vorliegend – wie so häufig bei der Auslegung von Rechtsgeschäften – kein Sinn ermitteln lässt, der von einem tatsächlich übereinstimmenden Willen getragen wäre. Die Saldoklausel ist damit objektiviert auszulegen.