Dies deshalb, weil sich BGE 109 II 347 gar nicht zu Saldoklauseln in Entschädigungsvereinbarungen äussert und weil die blosse Auseinandersetzung der Berufungsbeklagten mit diesem Entscheid in ihren Rechtsschriften keineswegs so ausgelegt werden kann, dass die Berufungsbeklagte die Saldoklausel subjektiv in diesem restriktiven Sinne verstanden hat. Die Berufungsbeklagte war vielmehr gehalten, sich mit BGE 109 II 347 argumentativ auseinanderzusetzen, weil sich die Berufungsklägerin in ihrer Klage darauf bezogen hat (vgl. pag. 13 und 29, Klage S. 4 B1 und S. 20 D3). Dies anschliessend so auszulegen, dass die