Daraus folgt, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Parteien seien sich subjektiv übereinstimmend über die Tragweite der Saldoklausel dahingehend einig, dass diese «neu auftretende und unvorhersehbare Schäden» nicht erfasse, offensichtlich nicht richtig sein kann. Dies deshalb, weil sich BGE 109 II 347 gar nicht zu Saldoklauseln in Entschädigungsvereinbarungen äussert und weil die blosse Auseinandersetzung der Berufungsbeklagten mit diesem Entscheid in ihren Rechtsschriften keineswegs so ausgelegt werden kann, dass die Berufungsbeklagte die Saldoklausel subjektiv in diesem restriktiven Sinne verstanden hat.