Wie oben in E. 8.2 dargestellt, sind nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Saldoklauseln nämlich durchaus extensiv auszulegen und erfassen ohne entsprechenden Vorbehalt auch Ansprüche, an welche die Parteien gerade nicht gedacht haben. Daraus folgt, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Parteien seien sich subjektiv übereinstimmend über die Tragweite der Saldoklausel dahingehend einig, dass diese «neu auftretende und unvorhersehbare Schäden» nicht erfasse, offensichtlich nicht richtig sein kann.