Zum einen sagt das Bundesgericht selber, dass Entschädigungsvereinbarungen nur «in der Regel», d.h. ohne gegenteilige Abrede, lediglich unbekannte und unvorhersehbare Schädigungen erfassen. Zum anderen hat das Bundesgericht diesen Satz offensichtlich gerade nicht im Kontext einer Saldoklausel – also einer gegenteiligen Abrede – aufgestellt. Wie oben in E. 8.2 dargestellt, sind nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Saldoklauseln nämlich durchaus extensiv auszulegen und erfassen ohne entsprechenden Vorbehalt auch Ansprüche, an welche die Parteien gerade nicht gedacht haben.