8.3.2 In BGE 109 II 347 E. 2 aus dem Jahre 1983 hält das Bundesgericht unter Hinweis auf ältere haftpflichtrechtliche Literatur Folgendes fest: «Entschädigungsvereinbarungen erfassen in der Regel ohnehin nur bekannte und vorhersehbare Schädigungen und schliessen es nicht aus, später neu auftretende Schäden geltend zu machen». Dieser Satz ist für den vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Zum einen sagt das Bundesgericht selber, dass Entschädigungsvereinbarungen nur «in der Regel», d.h. ohne gegenteilige Abrede, lediglich unbekannte und unvorhersehbare Schädigungen erfassen.