Die Saldoklausel in der Vereinbarung umfasse demnach «gemäss dem übereinstimmenden Parteiwillen später neu auftretende und unvorhersehbare Schäden nicht». Dies deshalb, weil sich beide Parteien «in diesem Zusammenhang» auf BGE 109 II 347 E. 2 bezögen, gemäss welchem Entschädigungsvereinbarungen in der Regel nur bekannte und vorhersehbare Schädigungen erfassen und es nicht ausschliessen, später neu auftretende Schäden geltend zu machen. 8.3.2