8.3 8.3.1 Was die Auslegung der vorliegend umstrittenen Saldoklausel in Ziffer 3 der Entschädigungsvereinbarung anbelangt, kam die Vorinstanz auf Seite 19 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, die Parteien seien sich «einig», dass auf die Vereinbarung zurückgekommen werden könne, sofern «eine neue, unvorhersehbare Situation» eingetreten sei. Die Saldoklausel in der Vereinbarung umfasse demnach «gemäss dem übereinstimmenden Parteiwillen später neu auftretende und unvorhersehbare Schäden nicht».