Unter dem Strich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht grundsätzlich Vergleiche weit auslegt (MAURER, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich, 2013, Rz. 748). In Körperverletzungsfällen wird daher empfohlen, eine etwaig unzutreffende Annahme des Arztes zur Resolutivbedingung zu erheben, wenn sich der Vergleich nur auf jene Folgen beziehen soll, die aufgrund ärztlicher Prognose zu erwarten sind (PLATZ, a.a.O., S. 107; HÜNERWADEL, a.a.O., S. 101 f.).