14 8.2.2 Gestützt auf diese Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Lehre zum Schluss, dass eine restriktive Auslegung in jenen Fällen, in welchen Saldoklauseln in Vergleichen enthalten sind, regelmässig nicht zur Anwendung gelangt. Unter dem Strich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht grundsätzlich Vergleiche weit auslegt (MAURER, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich, 2013, Rz. 748).