Dass die Parteien beim Abschluss des Vergleichs an gewisse Ansprüche nicht gedacht haben, ändert in derartigen Fällen nichts daran, dass die Ansprüche grundsätzlich von der Saldoklausel erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.4.2; 4A_596/2014 E. 3.4). Treu und Glauben verlangen bei einer umfassenden Saldoquittung, die auch künftige Entwicklungen anspricht, dass auch ein unvorhersehbarer Schadensverlauf darunter fällt (HÜNERWADEL, a.a.O., S. 101 Fn. 492).