Mit Saldoklauseln sollen häufig sämtliche Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten zwischen den Parteien geregelt werden, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.3.2). Dass die Parteien beim Abschluss des Vergleichs an gewisse Ansprüche nicht gedacht haben, ändert in derartigen Fällen nichts daran, dass die Ansprüche grundsätzlich von der Saldoklausel erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.4.2; 4A_596/2014 E. 3.4).