Ungewissheit zusammenhängenden Fragen geregelt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.3.2). Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann.