Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens, aber auch aufgrund der Umstände, habe sie eine solche Änderung der Situation auch nicht in Betracht ziehen oder für möglich erachten können und müssen. Es sei daher festzustellen, dass die Saldoquittung die nach dem Vergleich schleichend eingetretene Situation seit 2001, sicherlich jedoch den seit 2006 resp. 2009 bestehenden Zustand nicht umfasst habe (S. 13–25 der Berufungsschrift). 8.1 Die Saldoklausel in Ziffer 3 der Entschädigungsvereinbarung lautet wie folgt: «Damit sind die Parteien betreffend den Verkehrsunfall vom __.__.1996 auf der Autobahn A__ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.