Der Schuldner werde nur von Ansprüchen befreit, von denen die Parteien Kenntnis oder dessen Entstehung sie zumindest für möglich gehalten hätten. Die Berufungsklägerin habe nun aber unbestrittenermassen keine Kenntnis von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder der Diagnose der Persönlichkeitsänderung gehabt. Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens, aber auch aufgrund der Umstände, habe sie eine solche Änderung der Situation auch nicht in Betracht ziehen oder für möglich erachten können und müssen.