Schliesslich hätten sich die Arbeitsunfähigkeit (heute 100 %) und auch die Diagnose der Persönlichkeitsänderung nach Abschluss der Entschädigungsvereinbarung fundamental geändert, so dass eine neue Situation vorliege. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Saldoklausel, wie sie in Ziffer 3 der Entschädigungsvereinbarung enthalten ist, nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen. Der Schuldner werde nur von Ansprüchen befreit, von denen die Parteien Kenntnis oder dessen Entstehung sie zumindest für möglich gehalten hätten.