8. Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz hätte gestützt auf das gerichtlich eingeholte Gutachten W.________ vom 26. Februar 2015 zum Schluss gelangen müssen, dass die bei ihr ab dem Jahr 2001 eingetretene gesundheitliche Entwicklung für sie sowie ihren Rechtsvertreter im Moment des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung nicht vorhersehbar gewesen sei (S. 9–13 der Berufungsschrift). Schliesslich hätten sich die Arbeitsunfähigkeit (heute 100 %) und auch die Diagnose der Persönlichkeitsänderung nach Abschluss der Entschädigungsvereinbarung fundamental geändert, so dass eine neue Situation vorliege.