Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Berufungsklägerin der Beweis dafür, dass das Gutachten H.________ sowohl subjektiv als auch objektiv eine notwendige Grundlage des Vertrages war, nicht gelungen ist. Weiter ist es ihr nicht gelungen, nachzuweisen, dass eine Nicht- Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes für beide Parteien erkennbar als unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung betrachtet werden musste. Die Irrtumsanfechtung misslingt.