Selbst im Schreiben vom 29. Januar 2001, mit dem der damalige Rechtsbeistand der Berufungsklägerin die Vereinbarung nach Art. 87 Abs. 2 SVG anfocht, wurde als Grundlage des Vergleichs nicht das Gutachten H.________, sondern die «vorliegenden medizinischen Berichte des UVG-Dossiers» genannt, «die wohl alle als grundlegend angesehen haben» (UVG Akten Nr. 28, S. 3). 7.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Berufungsklägerin der Beweis dafür, dass das Gutachten H.________ sowohl subjektiv als auch objektiv eine notwendige Grundlage des Vertrages war, nicht gelungen ist.