So findet sich namentlich auch keine entsprechende Klausel in der Vereinbarung. Gegen ihre Ansicht spricht sodann das Schreiben ihres damaligen Rechtsbeistands vom 24. Juli 1998 (UVG Akten Nr. 15: «Um der späteren Diskussion bereits vorzugreifen, erlaube ich mir, mit diesem Schreiben festzuhalten, dass ich mit dem Gutachten der Klinik H.________ dahingehend nicht einig gehe, dass die Arbeitsunfähigkeit von Frau A.________ nicht mehr als 20 % betragen sollte. Dr E.________ geht von einer weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus [...], was auch eher der persönlichen Erfahrung von Frau A.___