Was die Berufungsklägerin zur Begründung dieser Rüge vorbringt, ist unbehelflich. Denn damit bekräftigt sie bloss ihre (auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogene) Behauptung, dass das Gutachten H.________ für sie selbst einen (subjektiven) Beweggrund zum Abschluss des Vergleichs gebildet hat, nicht aber, dass dieses in für die Berufungsbeklagte erkennbarer Weise geradezu zur Geschäftsgrundlage geworden ist. So findet sich namentlich auch keine entsprechende Klausel in der Vereinbarung.