Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass sich beide Parteien einen vollumfänglich positiven Verlauf wünschten – als sichere Tatsache voraussetzen, konnten und durften die Parteien dies jedoch keineswegs. Die Berufungsklägerin beschränkt sich denn in ihrer Berufungsschrift auch nur darauf, die Anhaltspunkte für einen positiven Verlauf darzulegen; mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Ausführungen ihres damaligen Rechtsbeistands, aus denen sich ergibt, dass ihr das Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bekannt gewesen sei, setzt sie sich bezeichnenderweise überhaupt nicht auseinander.