Mit diesen Einwänden vermag die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn selbst wenn zuträfe, dass die Parteien im Vergleichszeitpunkt gestützt auf die von der Berufungsklägerin angeführten Dokumente von einem erfreulichen Verlauf ausgehen durften, bedeutet dies noch nicht, dass sie einen solchen Verlauf dem Vergleich als feststehende Tatsache zugrunde gelegt haben. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass sich beide Parteien einen vollumfänglich positiven Verlauf wünschten – als sichere Tatsache voraussetzen, konnten und durften die Parteien dies jedoch keineswegs.